3.3.5. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Ursprung der vom Beschuldigten geltend gemachten Forderung in Höhe von Fr. 2'000.00 nicht abschliessend geklärt werden kann. Unklar bleibt, woher der Beschuldigte das Geld zum Verleihen gehabt hat und ob L._____ damit etwas zu tun gehabt hat, beispielsweise als Darlehensgeber. Dies würde dem Inhalt der Sprachnachrichten entsprechen, auf denen mutmasslich L._____ erklärt, dass D._____ ihm Fr. 2'000.00 bezahlen müsse (UA act. 510). Allenfalls hat er dieses Geld durch den Beschuldigten eintreiben lassen. Es muss auch offenbleiben, ob und in welcher Weise illegale Vorgänge im Spiel waren. Sämtliche Überlegungen dazu bleiben rein spekulativ.