3.3.4.4. Hingegen sind die Aussagen von D._____ nicht schlüssig. Er hat in grundsätzlicher Weise bestritten, dem Beschuldigten Geld zu schulden. Stattdessen sei es so, dass dieser und eine weitere Person, nämlich L._____, versucht hätten, Geld von ihm zu erpressen. Sie hätten ihm damit gedroht, ihn bei der Polizei wegen Drogenhandels anzuzeigen, wenn er ihnen das Geld nicht gebe (UA act. 888). Mit der Vorinstanz kann diese Darstellung nicht genauer überprüft werden, dies insbesondere auch, da D._____ zur Berufungsverhandlung nicht vorgeladen werden konnte. Unentschuldigt nicht erschienen ist im Übrigen auch der vorgeladene Zeuge L._____.