gespielt. Er sei wenig später aus der Schweiz verschwunden und habe alles, sprich seine Schulden, hier zurückgelassen und sei damit fein raus (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Auch die Aussagen von E._____, insbesondere die Beteuerung, er wisse, dass der Beschuldigte D._____ Geld ausgeliehen habe, spricht für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten. Dies umso mehr als es sich bei D._____ um einen Kollegen von E._____ gehandelt hat.