3.3.4.2. Die Aussagen von H._____ belegen, dass beim Besuch des Beschuldigten und seinen Begleitern mehrfach die Rede von Schulden von D._____ in der Höhe von Fr. 2'000.00 oder Fr. 2'500.00 gewesen sei (UA act. 867, 875 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Diese Beschreibungen legen zumindest nahe, dass der Beschuldigte eine tatsächlich bestehende Schuld eintreiben wollte. Dass gar kein Forderungsgrund bestanden habe, wie es D._____ behauptet und wie es die Vorinstanz und die Anklägerin für denkbar halten, steht im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von H._____.