_ habe mit der Forderung nichts zu tun (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 f.). Die Anklage war davon ausgegangen, dass das Geld, welches der Beschuldigte habe eintreiben wollen, einem L._____ zugestanden sei, die Vorinstanz hat dies jedoch offengelassen. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft stellt sich anhand der Aussagen des Beschuldigten zwar die Frage, woher er, da er im Tatzeitpunkt offensichtlich überschuldet und drogenabhängig gewesen ist, die Mittel genommen haben könnte, um ein Darlehen in genannter Höhe zu gewähren. Dies muss offenbleiben. Ansonsten sind seine Aussagen grundsätzlich schlüssig und aus folgenden Gründen glaubhaft.