2021 gewährt habe. Zum Verwendungszweck könne er keine Angaben machen, da D._____ ihn hierüber nicht aufgeklärt habe (GA act. 1005 ff., UA act. 685). Er habe zuvor selbst einmal Fr. 2'000.00 von D._____ ausgeliehen, da er das Geld dringend gebraucht habe. Sie seien Kollegen gewesen und hätten zusammen trainiert (UA act. 685 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat er angegeben, er habe einmal Geld gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen, D._____ habe ihm damals Fr. 2'000.00 ausgeliehen und er habe ihm das Geld drei Tage später zurückbezahlt. Etwa drei bis vier Jahre später habe D._____ den Beschuldigten nach Fr. 2'000.00 gefragt, weil er etwas habe kaufen müssen.