Nichts anderes kann für die Androhung ernstlicher Nachteile gelten. Bringt der Täter durch das Androhen ernstlicher Nachteile gegen eine unbeteiligte Person gegenüber dem eigentlichen Opfer zum Ausdruck, dass er auch ihm gegenüber die gleichen Nachteile androhe, so vermag er dadurch den Tatbestand der Nötigung zum Nachteil des eigentlichen Opfers zu erfüllen. 3.3.4. Wie bereits vorweggenommen worden ist, ist in «dubio pro reo» davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten geforderten Fr. 2'000.00 um eine legale Forderung gehandelt hat. Dies aus folgenden Gründen: