In der Lehre wird sodann darauf hingewiesen, dass Gewaltverübung gegen Drittpersonen oder Sachen als Androhung ernstlicher Nachteile aufgefasst werden könne, wenn sie zum Ausdruck bringe, dass der Täter auch zu Gewalt gegen das Opfer selbst bereit wäre (vgl. (HEIZMANN /LÜÖND, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 7 zu Art. 181 StGB mit Hinweisen). Nichts anderes kann für die Androhung ernstlicher Nachteile gelten.