Anerkanntermassen kann die Nötigung dadurch erfolgen, dass dem Opfer Gewalt oder Nachteile für eine nahestehende Drittperson angedroht werden, welche die Willensfreiheit des Opfers gleichermassen beeinträchtigen, wie wenn ihm eigene Nachteile angedroht worden wären (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 181 StGB). In der Lehre wird sodann darauf hingewiesen, dass Gewaltverübung gegen Drittpersonen oder Sachen als Androhung ernstlicher Nachteile aufgefasst werden könne, wenn sie zum Ausdruck bringe, dass der Täter auch zu Gewalt gegen das Opfer selbst bereit wäre (vgl. (HEIZMANN /LÜÖND, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 7 zu Art.