Im Sinne einer lex specialis ist die Erpressung auf den Fall abgestimmt, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich in unrechtmässiger Weise zu bereichern. Für die Abgrenzung zwischen dem Tatbestand der Erpressung und der Nötigung ist deshalb massgebend, ob die vom Täter eingetriebene Forderung unrechtmässig oder rechtmässig ist, d.h. ob der Täter theoretisch auch über einen zivilrechtlichen Erfüllungsanspruch verfügt hätte (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 10 zu Art. 156 StGB).