Den Tatbeständen der (versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der (versuchten) Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit gemein, dass der Täter das Opfer durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingen will (z.B. zur Zahlung einer Geldsumme). Im Sinne einer lex specialis ist die Erpressung auf den Fall abgestimmt, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich in unrechtmässiger Weise zu bereichern.