3.3.3. 3.3.3.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird für Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach der Bestimmung über den Raub (sog. räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 StGB).