Dass der Beschuldigte später mittels einer Schusswaffe bei D._____ direkt seine angebliche Drohung wahr machen würde, sei aus dem Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren durch nichts belegt. Da sich die Drohung nur gegen H._____ gerichtet habe, könne sie nicht als Nötigungsversuch gegenüber D._____ gewertet werden. Eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung sei daher nicht möglich (Berufungserklärung S. 9, Anschlussberufungsantwort 2 f.). - 32 -