3.3.2.3. Der Beschuldigte hat mit Berufung gestützt auf den angefochtenen Sachverhalt, insbesondere die Behauptung, dass er keine Waffe mitgeführt habe und tatenlos von dannen gezogen sei, als er gemerkt habe, dass der Schuldner D._____ nicht zuhause sei, einen Freispruch beantragt. Weiter hat er ausgeführt, es habe sich bei den Fr. 2'000.00 um die Forderung aus einem Darlehen an D._____ gehandelt, womit die Forderung legal gewesen sei, etwas anderes sei nicht erstellt. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung falle deshalb ausser Betracht. Dass der Beschuldigte später mittels einer Schusswaffe bei D.___