Zudem habe er keinen Grund für das Darlehen an D._____ nennen können, was unlogisch erscheine. Da die versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 StGB die vollendete Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB konsumiere, sei der Beschuldigte einzig wegen versuchter qualifizierter Erpressung schuldig zu sprechen (Anschlussberufungsbegründung S. 1 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 30).