3.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts als versuchte räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und macht diesbezüglich in sachverhaltsmässiger Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht «in dubio pro reo» davon ausgegangen sei, dass es sich um eine legale Forderung des Beschuldigten gegenüber D._____ von Fr. 2'000.00 gehandelt habe. Es sei unklar, woher der Beschuldigte das Geld gehabt haben solle, da er am Limit lebe. Zudem habe er keinen Grund für das Darlehen an D._____ nennen können, was unlogisch erscheine.