Vorinstanz in Anbetracht der eher geringen selbstständigen Bedeutung der räuberischen Erpressung bzw. Nötigung zu Lasten von H._____ im Vergleich zur derjenigen zu Lasten von D._____ sowie in Anbetracht der Desinteresseerklärung von H._____ an jeglicher Strafverfolgung (UA act. 515, vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 5) und des Beschleunigungsgebots nicht rechtfertigen würde. 3.3.2. 3.3.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.