__ eine Nachricht betreffend eine Geldforderung zukommen zu lassen. Indes wird in der Anklage als von der räuberischen Erpressung bzw. Nötigung betroffene Person einzig D._____ genannt. Auch die Vorinstanz prüfte den Tatbestand einzig in Bezug auf die Handlung zulasten von D._____. Von einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts gemäss Art. 333 StPO ist abzusehen, da die Verteidigungsrechte des Beschuldigten infolge des Instanzenverlusts verletzt würden und sich eine allfällige Rückweisung an die - 31 -