Somit war die Waffe nicht schussbereit, womit eine versehentliche Schussabgabe höchst unwahrscheinlich gewesen ist. Es bestand damit entgegen der Vorinstanz, die sich mit der konkreten Funktionsweise der vorliegend verwendeten Waffe nicht auseinandergesetzt hat, keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne des objektiven Tatbestandes gemäss Art. 129 StGB. Es hätte weitaus mehr als einer kleinen, unkontrollierten, Bewegung gegen den Abzug der Waffe gebraucht, damit sich ein Schuss in Richtung von H._____ gelöst hätte. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. Er ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen.