Daran vermögen auch die Umstände nichts zu ändern, dass der Beschuldigte aufgeregt gewesen und von seinen Begleitern zurückgezogen worden ist. Ebenfalls nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass es sich um eine relativ alte Pistole gehandelt hat. Das Obergericht hat keine altersbedingten Defekte feststellen können, aufgrund derer sich die Sicherung hätte lösen können. Somit war die Waffe nicht schussbereit, womit eine versehentliche Schussabgabe höchst unwahrscheinlich gewesen ist.