Er hatte zwar angegeben, im Umgang mit Waffen ungeübt zu sein (UA act. 686), dies allerdings noch bevor seine Waffen bei ihm gefunden und beschlagnahmt worden sind. Der Umstand, dass er über zwei Pistolen verfügt hat, legt zumindest den Schluss nahe, dass er über die grundlegenden Kenntnisse zu deren Handhabung verfügt hat, was insbesondere die Sicherungsfunktion der Waffe einschliesst.