Es ist somit von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, wonach er die Waffe in gesichertem Zustand zur Wohnung gebracht und sie ihm Rahmen des nachfolgenden Geschehens auch nicht entsichert hat. Nachdem über die Waffenkenntnisse des Beschuldigten nichts bekannt ist, ist zu seinen Gunsten auch davon auszugehen, dass er sich der Sicherung der Waffe bewusst gewesen ist. Er hatte zwar angegeben, im Umgang mit Waffen ungeübt zu sein (UA act. 686), dies allerdings noch bevor seine Waffen bei ihm gefunden und beschlagnahmt worden sind.