_ gerichtet hat. Der Umstand, dass er die Waffe im Gürtel seiner Hose mit sich getragen hat, lässt vermuten, dass er die Waffe in gesichertem Zustand mit sich getragen hat, hätte er sich doch andernfalls selber erheblich gefährdet. H._____ hat sodann nicht ausgesagt, dass der Beschuldigte den Sicherungshebel betätigt habe. Für gegenteiligen Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist somit von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, wonach er die Waffe in gesichertem Zustand zur Wohnung gebracht und sie ihm Rahmen des nachfolgenden Geschehens auch nicht entsichert hat.