und hat die Waffe erneut geladen und gegen H._____ gerichtet. Einer der Begleiter habe in der Folge zu H._____ gesagt, sie würden jetzt gehen und später nochmals kommen. Er solle D._____ erzählen, dass sie hier gewesen seien und was sie gewollt hätten (UA act. 866 ff.). Unbekannt ist, ob der Beschuldigte einen Finger am Abzug der Waffe gehabt hat oder nicht. Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den Finger nicht am Abzug der Waffe gehabt hat. Unbekannt ist auch, ob der Beschuldigte die Waffe in gesichertem oder ungesichertem Zustand mitgebracht und gegen H._____ gerichtet hat.