sich bei K._____ ebenfalls um einen Kollegen des Beschuldigten handelt, liegt die Vermutung nahe, dass er den Beschuldigten nicht hat belasten wollen. Somit kann eine erneute Vorladung zur Zeugeneinvernahme unterbleiben. 3.2.9. Nach einer Würdigung sämtlicher Beweismittel bestehen für das Obergericht keine relevanten Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die Verwendung der Waffe wie von H._____ geschildert zugetragen hat und der Beschuldigte die von diesem beschriebene und später bei ihm gefundene Waffe, nämlich eine Manurhin, Modell PPK, Kal. 7.65 mm Browning, bei der Tat verwendet hat.