3.2.8. Neben J._____ war K._____ beim Vorfall vom 26. Juli 2021 als Begleitperson des Beschuldigten anwesend. Er wurde mehrfach zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen, ist jedoch mehrfach unentschuldigt ferngeblieben. Zwischenzeitlich konnte er einmal telefonisch erreicht werden und hat angegeben, dass er den Termin vergessen habe. Da er jedoch auch auf die erneute Vorladung nicht erschienen ist (UA act. 507), ist davon auszugehen, dass er schlicht keine Aussagen hat machen wollen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde K._____ zur Zeugeneinvernahme vorgeladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Es ist auch hier von einem mangelnden Willen zur Aussage auszugehen. Da es