Auf Vorhalt der Aussagen von H._____ hat J._____ verneint, dass der Beschuldigte eine Waffe mit sich geführt oder H._____ damit bedroht habe (UA act. 899 ff.). Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es sich bei J._____ um einen Kollegen des Beschuldigten handelt. Es kann somit grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass er gezielt einen unvollständigen bzw. unwahren Sachverhalt zu Protokoll gegeben hat, um den Beschuldigten nicht zu belasten. In Anbetracht der detaillierten Beschreibung der Waffe von H._____ und die eineinhalb Monate später beim Beschuldigten aufgefundene Waffe mit den entsprechenden Merkmalen kann auf die detailarme Aussage von J._____ nicht abgestellt werden.