H._____ hatte ebenfalls angegeben, dass einer der Begleiter versucht habe ihm auf italienisch zu sagen, dass es um Schulden von D._____ gehe (UA act. 697). Ebenfalls steht die Angabe, er habe nicht gewusst, um was es gehe, im Widerspruch zu der Aussage des Beschuldigten selbst, der ausgeführt hat, dass er seine beiden Begleiter über den Grund des Besuches informiert hatte und diese mitgekommen seien, damit nichts passiere (UA act. 682). Die Aussagen von J._____ sind damit als widersprüchlich und ausweichend zu bezeichnen.