J._____ hat in seiner Einvernahme bestätigt, gemeinsam mit dem Beschuldigten und K._____ bei der Wohnung von D._____ vorbeigegangen zu sein. Die Initiative hierfür sei vom Beschuldigten ausgegangen, über den Grund sei er jedoch nicht informiert worden. Der Beschuldigte habe ihm nur gesagt, dass er dort noch etwas klären müsse. Er wisse nicht, ob es um eine Geldschuld gegangen sei. Während des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und H._____ seien er und K._____ einfach nur danebengestanden (UA act. 899 f.). Diese Aussagen sind bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar. Es leuchtet nicht ein, weshalb J._____ den Beschuldigten zur Wohnung von D.___