3.2.7. Weiter wurde J._____, eine der zwei Begleitpersonen des Beschuldigten, am 21. August 2021 einvernommen (UA act. 897 ff.). Seine Aussagen vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu stützen und sind als nicht glaubhaft zu bewerten. J._____ hätte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut als Zeuge einvernommen werden sollen, ist jedoch zur entsprechenden Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2).