Diese neue Schilderung des Beschuldigten ist als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Würde diese ihn entlastende Version der Wahrheit entsprechen, ergäbe es keinen Sinn, dass er sie erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht hat, während er in den Einvernahmen vom 11. August 2022 und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch nichts davon erwähnt hat. Überdies wurde der Beschuldigte bereits am 3. August 2021 zum Sachverhalt einvernommen, wobei ihm vorgehalten worden ist, H._____ mit einer Waffe bedroht zu haben. Es wäre unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass er dennoch eine Waffe von D._____ annehmen würde, was die Vorwürfe noch bekräftigen würde.