Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er angegeben, keine Waffe dabei gehabt zu haben und damals überhaupt keine Waffe besessen zu haben (GA act. 1007). Angesprochen auf den Fund einer Waffe bei ihm am 8. September 2021 gab er lediglich an, am 26. Juli 2021 keine Waffe dabeigehabt zu haben, konnte jedoch keine Erklärung liefern, wann und woher er die Waffe erworben hat (GA act. 1007). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sodann ausgeführt, er habe lediglich die Waffe bzw. die Walther Manurhin PPK besessen, welche D._____ ihm gegeben habe, bevor dieser das Land verlassen habe.