Der Beschuldigte hat insbesondere bestritten, eine Waffe dabeigehabt zu haben, als er und seine Begleiter zu H._____ gegangen seien. In seinen Aussagen bestehen jedoch Widersprüche. Er hatte bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 3. August 2021 zu Protokoll gegeben, sie hätten nur D._____ gesucht, da er selbst diesem rund ein bis zwei Monate zuvor Fr. 2'000.00 geliehen habe und er nach diesem Geld habe fragen wollen. Als D._____ nicht zuhause gewesen sei, habe er nichts gemacht, ausser zu H._____ zu sagen, er solle D._____ anrufen (UA act. 682 f.). Zudem hatte er angegeben, keine Waffe zu besitzen (UA act. 684).