3.2.5. Weiter wurde der Zeuge E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommen. Er sei während des Vorfalls mit D._____ unterwegs und dabei gewesen, als H._____ D._____ angerufen habe. Man sei dann zu H._____ gegangen und dieser habe vom Vorfall mit zwei Begleitern und der Waffe erzählt. Er (E._____) habe dann mit H._____ und D._____ die Polizei informiert, da die anderen beiden nicht gut Deutsch gesprochen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Auch diese Aussage bestätigt eine tatnahe Schilderung des Vorfalls mit einer Waffe durch H._____ und spricht damit für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen. - 25 -