Es ist darauf hinzuweisen, dass sich D._____ am 15. September 2021 nach unbekannt abgemeldet hat (UA act. 895) und sich seither mutmasslich in seinem Heimatland Spanien befindet. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte ihm nicht gültig zugestellt werden und er ist nicht zur Berufungsverhandlung, an der er als Zeuge hätte einvernommen werden sollen, erschienen. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens kann jedoch auch ohne seine Aussage ein zweifelsfreies Beweisergebnis ermittelt werden und seine Erstaussagen bestätigen zumindest die Schilderungen von H._____.