Hierzu führte D._____ aus, H._____ habe es ihm so geschildert, dass er mit einer Waffe bedroht worden sei, die Person habe eine Ladebewegung gemacht, auf ihn gezielt und ihm anschliessend die Patronen gezeigt (UA act. 705 ff.). Diese tatnahe Beschreibung des Vorfalls mit einer Waffe durch H._____ auch gegenüber D._____ spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage von H._____. Dies umso mehr der Vorfall nicht aus dem nichts geschildert worden ist, sondern auf einem tatsächlichen Besuch des Beschuldigten mit zwei Begleitern beruht hat. Wäre bei diesem Besuch keine Drohung ausgesprochen bzw. keine Waffe eingesetzt worden, hätte H._____ D._____ mutmasslich auch nicht sofort angerufen und davon