3.2.4. Weiter wurde auch D._____ am 27. Juli 2021, d.h. kurz nach dem Vorfall, einvernommen (UA act. 701 ff./884 ff.). Bei ihm handelt es sich um diejenige Person, der der Besuch des Beschuldigten an der Q-Strasse in R._____ grundsätzlich hätte gelten sollen. Er war zwar anlässlich des Besuchs nicht anwesend, jedoch hat sein damaliger Mitbewohner H._____ ihn unmittelbar nach dem Vorfall angerufen und über das Vorgefallene informiert und beide sind dann gemeinsam zur Polizei gegangen. Hierzu führte D.__