__ den Beschuldigten falsch belastet hat, wie der Beschuldigte es anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung und der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil steht diese Annahme im direkten Widerspruch zu seinem Rückzug des Strafantrags (UA act. 515) sowie seiner Desinteresseerklärung. Ihm war es offenkundig wichtig, die Angelegenheit für sich baldmöglichst abzuschliessen, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung geäussert hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Dass er für einen anderen seine Involvierung in ein umfangreiches Strafverfahren in Kauf genommen hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Zudem hätte D._____