Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb H._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich die beiden bis zum 26. Juli 2021 unbestrittenermassen nicht gekannt haben (UA act. 867 [H._____] und UA act. 683 [Beschuldigter]). Da H._____ den Strafantrag gegen den Beschuldigten zurückzogen hat und sein Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt hat, sind auch keine Eigen- oder Drittinteressen erkennbar. Dafür, dass er in Absprache mit D._____ den Beschuldigten falsch belastet hat, wie der Beschuldigte es anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung und der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.