Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft zwar ausgeführt, sie habe nicht behauptet, es habe sich bei der vom Beschuldigten mitgeführten Waffe um die Manurhin, Modell PPK, Kal. 7.65 mm Browning gehandelt. Es habe sich nur um eine Vermutung gehandelt, dass diese verwendet worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Aufgrund der detaillierten Beschreibung durch H._____ bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass es sich bei der am 26. Juli 2021 verwendeten Waffe um die Pistole Manurhin, Modell PPK, Kal. 7.65 mm Browning gehandelt hat.