Die Waffe sei klein gewesen, ca. eine Hand gross, sie sei aus Metall gewesen und habe alt gewirkt und sei gräulich gewesen. Der Schuss sei ca. 2-3 cm gross, goldig und alt gewesen und habe eine runde Form gehabt (UA act. 878). Es handelt sich dabei um eine detaillierte Beschreibung. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass am 8. September 2021, also ca. eineinhalb Monate nach der Tat, beim Beschuldigten eine dieser - 23 -