Zu berücksichtigen ist diesbezüglich zunächst, dass der Beschuldigte gemäss Anklage aus etwa einem Meter Entfernung auf H._____ gezielt habe, womit es letzterem nur möglich sein konnte, ein ungefähres Zielgebiet und nicht – wie etwa bei einer angesetzten Waffe – den genauen Zielort zu nennen. Sodann hat der Beschuldigte gemäss Anklage zweimal und jeweils über einen gewissen Zeitraum auf H._____ gezielt. Es ist davon auszugehen, dass der Zielort dabei nicht stets exakt gleich war. H._____ hat hierzu in seinen Einvernahmen ausgeführt, der Beschuldigte habe ihm auf die obere Brust gezielt (UA act. 867 ff.) bzw. die Waffe auf den Kopf gerichtet,