Entgegen der Argumentation des Beschuldigten bestehen in den Aussagen von H._____ auch keine gravierenden Widersprüche, welche seine Aussagen unglaubhaft erscheinen lassen würden. Die von der Verteidigung monierte Ungenauigkeit in der Angabe der Körpergegend, auf die vom Beschuldigten mit der Pistole gezielt worden sei (Berufungsbegründung S. 7), stellt jedenfalls keinen Widerspruch dar. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich zunächst, dass der Beschuldigte gemäss Anklage aus etwa einem Meter Entfernung auf H._____ gezielt habe, womit es letzterem nur möglich sein konnte, ein ungefähres Zielgebiet und nicht – wie etwa bei einer angesetzten Waffe – den genauen Zielort zu nennen.