einzuwirken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb H._____ die Begleiter in ein gutes Licht hätte rücken sollen, wenn es seine Absicht gewesen wäre, die Tat möglichst eindringlich darzustellen. Weiter hat H._____ auch das Verhalten des Beschuldigten nicht übermässig belastend geschildert, so hat er namentlich nicht angegeben, dass der Beschuldigte den Finger am Abzug gehabt hätte oder die Waffe ungesichert gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., UA act. 878). Das Vorbringen von entlastenden, positiven Verhaltensmerkmalen der Tatbeteiligten bzw. Zuständen sind starke Indizien für die Glaubhaftigkeit einer Aussage.