Die Erfindung eines solch ungewöhnlichen und gleichsam einprägsamen Details würde ein erhebliches Mass an kreativer Leistung abverlangen. Es trifft somit gerade nicht zu, dass, wie der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung ausführen lässt (Berufungsbegründung S. 7), der von H._____ geschilderte Sachverhalt einer gewöhnlichen Geschichte entspreche, die jedermann erzählen würde, der mit einer Waffe bedroht worden sein wolle. Von einer entsprechenden Standardgeschichte weichen auch die Ausführungen von H._____ ab, wonach der Beschuldigte zunächst auf Deutsch auf ihn eingeredet habe und einer der zwei Begleiter ihm später auf Italienisch den Inhalt der Forderung erklärt habe