3.2.3. Hauptbeweismittel für den angeklagten Sachverhalt sind vorliegend die Aussagen von H._____, der am 27. Juli 2021 (UA act. 691 ff./863 ff.), am 10. August 2022 (UA act. 873 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.) befragt worden ist. In sämtlichen Einvernahmen hat H._____ die Geschehnisse im Wesentlichen konstant geschildert. Seine Sachverhaltsbeschreibungen waren dabei schlüssig, nachvollziehbar und detailreich, sie enthielten insbesondere auch spezielle Schilderungen.