Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 3.3.1 ff. und 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen).