Des Weiteren ist in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz mit Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr verlangt; Eventualvorsatz genügt nicht. Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten - 21 -