Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Wer eine geladene Pistole auf eine nahestehende Person richtet, erfüllt das Merkmal der unmittelbaren Lebensgefahr, selbst wenn er dabei einen relativ grossen Widerstand – konkret 5,5 kg – überwinden muss, um abzudrücken (BGE 121 IV 67, E. 2d).