__ abgesprochen haben. Weiter bringt der Beschuldigte vor, dass die Anklage für einen Schuldspruch der Gefährdung des Lebens nicht ausreiche, da hierfür erforderlich sei, dass man einen Menschen auf skrupellose Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringe. Es sei vorliegend nicht erstellt, dass die Waffe entsichert gewesen sei und dies fehle auch in der Anklage, womit keine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen habe (Berufungsbegründung S. 6 ff., Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 5, Protokoll Berufungsverhandlung S. 31).